Energiepreispauschale für Rentner und Minijob
Für Rentner mit Minijob bleibt die Energiepreispauschale steuerfrei.
Rentner und Pensionäre haben im Dezember eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Die Zahlung erfolgte automatisch durch die jeweilige Rentenzahlstelle und wurde als Einmalzahlung auf das bekannte Bankkonto der Rentnerinnen und Rentner ausgezahlt. Diese Energiepreispauschale II (EPP II) ist nach dem Willen des Gesetzgebers einkommensteuerpflichtig.
Die EPP II wurde auch gezahlt, wenn bereits eine Pauschale für Erwerbstätige (EPP I) ausgezahlt wurde. Der doppelte Bezug der Energiepreispauschale war möglich. Ungeklärt war bisher aber, ob die eigentlich steuerfreie Pauschale für Minijobber (EPP I) doch steuerpflichtig wird, wenn zusätzlich die Energiepreispauschale für Rentner und Pensionäre bezogen wurde.
Das BMF hat auf Anfrage nun erläutert, dass Renten und Pensionen keine anspruchsberechtigten Einkünfte im Sinne dieser Regelung sind. Damit bleibt die Energiepreispauschale für Minijobber (EPP I) auch dann steuerfrei, wenn Rentner und Versorgungsempfänger die Energiepreispauschale (EPP II) erhalten haben. Bestand ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, so sind beide Energiepreispauschalen zu versteuern.