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Der neue Nullsteuersatz bei bestimmten Photovoltaikanlagen

Seinen eigenen Strom zu erzeugen und sich ein stückweit von den schwankenden Strompreisen unabhängig zu machen, lässt viele Bürger über eine Investition in eine Photovoltaikanlage nachdenken.  

Mit verschiedenen steuerlichen Maßnahmen möchte der Gesetzgeber ab dem Jahr 2023 die Anschaffung einer solchen Anlage attraktiver gestalten.  

Bisher waren auf die Anschaffung einer PV-Anlage 19 % Umsatzsteuer zu zahlen. Diese an den Anlageninstallateur gezahlte Umsatzsteuer konnte unter bestimmten Voraussetzungen als „Vorsteuer“ vom Finanzamt erstattet werden. 

Jeder Käufer muss wissen, dass er mit der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage, die Strom ins öffentliche Netz liefert, automatisch zum Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne wird und somit die erhaltenen Zahlungen durch den Netzbetreiber für den gelieferten Strom der Umsatzsteuer unterliegen. 

Da meistens geringe Entgelte für die Lieferung des Stroms erzielt werden und der bürokratische Aufwand für die Erfüllung aller umsatzsteuerlichen Pflichten sehr hoch ist, konnte man (bisher) automatisch und ohne weiteren Antrag beim Finanzamt die Kleinunternehmerregelung anwenden. 

Die gezahlten Abschläge durch den Netzbetreiber (z.B. Bayernwerke) werden in diesem Fall ohne Umsatzsteuer an den Eigentümer der PV-Anlage ausgezahlt. 

Durch die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung entfällt aber auch die Möglichkeit der Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer auf die Anschaffungskosten und laufende Aufwendungen der PV-Anlage.  

Ein Vorsteuerabzug war nur möglich, wenn auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde. 

Der Betreiber wird bei einem solchen Verzicht zum „regelversteuerten“ Unternehmer und ist verpflichtet monatliche bzw. vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt zu übermitteln. 

Bei Anlagen, die ab Juli 2012 installiert wurden, war zusätzlich ein umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch für den selbst verbrauchten Strom zu erklären. Dies führte dazu, dass auf den nicht in das Netz gelieferten Strom, Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen war.  

Ab 01.01.2023 hat der Gesetzgeber einen Umsatzsteuersatz von 0 % und somit eine Umsatzsteuerbefreiung auf die komplette Anschaffung der PV-Anlage eingeführt. 

Durch den Nullsteuersatzes fällt für alle, ab dem Jahr 2023 fertig gestellten Photovoltaikanlagen, keine Umsatzsteuer mehr an, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 

  1. Installation an oder in der Nähe von Wohnhäusern ohne Leistungsbegrenzung 
  2. Bei anderen Gebäuden Leistungsbegrenzung auf 30 Kilowatt (peak) 

Durch die Neugestaltung des Jahressteuergesetzes will der Gesetzgeber den Bürgern gezielt Anreize für die Investition in eine neue Photovoltaikanlage schaffen. 

 

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